Pensionspferdehaltung

Pensionspferdehaltung Ein Pensionspferdestall zeichnet sich durch einen geregelten und durchstrukturierten Tagesablauf aus, bei dem möglichst alle eventuellen Streitigkeiten unter den Pferdebesitzern vermieden werden sollen.
Hier werden Pferde gegen ein vereinbartes Entgelt gehalten und eingestellt. Es ist also hauptsächlich eine Dienstleistung, die mehrheitlich im ländlichen Raum anzutreffen ist. Die größte Bedeutung kommt hier der Haltung von Reitpferden zu, aber in so einem Pensionsstall findet man auch „Rentnerpferde“, also Pferde die ihr aktives Arbeitsleben bereits absolviert haben und nun ihr „Gnadenbrot“ bekommen, was nebenbei bemerkt, kein schönes Wort ist, um die Haltung eines altgedienten Wegbegleiters zu bezeichnen. Des weiteren stehen hier auch Mutterstuten, bei denen das Abfohlen überwacht wird, rekonvaleszente Pferde, also Pferde, die sich gerade von einer Krankheit erholen und Jungpferde.
Jeder Kunde bzw. Pferdebesitzer hat andere Ansprüche, was die Haltung und Unterbringung für sein Pferd betrifft und so variieren Betriebsgröße und das Angebot für Pferd und Reiter von Stall zu Stall.
Dienste, die allgemein in Rechnung gestellt werden sind folgende:

  • Stallplatz, Box, Aktivstall oder Laufstall, notwendigem Nebenraum, Futter- und Sattelkammer, Paddock bzw. Weidegang

  • Zusätzliche Lieferung von Futtermitteln durch den Betrieb

  • Füttern, Misten, Einstreuen und Tierbeobachtung durch den Betrieb

  • Bereitstellung und Pflege von Reitplatz, Reithalle, Führanlage, Laufband etc.

  • Angebot von Reitunterricht und/oder Beritt von Pferden


  • Der Pensionspferdehalter wird im Sinne des BGB als Tieraufseher tätig:
    BGB § 834: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
    BGB § 833: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

    Da die Haftung des Pensionspferdehalters sehr umfassend ist und auch nicht durch die normale Betriebshaftpflicht abgedeckt wird, bieten viele Versicherer deshalb gesonderte Tierhüter-Haftpflichtversicherungen an. Als angemessen gilt eine Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € pauschal. Schäden am eingestellten Pferd müssen separat versichert werden. Sie werden nur reguliert, wenn feststeht, daß der Tierhüter für diese Schäden haftbar gemacht werden kann. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, sollte mit jedem Einsteller ein Einstellungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag dokumentiert, welche genauen Leistungen der Pensionsbetrieb übernimmt. Ferner bietet er die Möglichkeit, die Haftung für Schäden am eingestellten Pferd auf die Versicherungssumme oder auf einen festen Betrag zu begrenzen.

    Der Pensionspferdehalter ist außerdem verpflichtet, den Betrieb und die Zahl der Pferde bei der Tierseuchenkasse zu melden und die anfallenden Beiträge zu zahlen, die von Bundesland zu Bundesland variieren können. Der Einsteller sollte dies unbedingt abfragen, da die Tierseuchenkasse die Tierkörperbeseitigung übernimmt, wenn ein Pferd stirbt.

    Foto: Pensionspferdehaltung Horseexperts in der Wikipedia auf Deutsch [GFDL, CC BY-SA 3.0 oder CC BY-SA 3.0 de], via Wikimedia Commons

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